BGH - Beschluss vom 14.09.2017
AnwZ (Brfg) 35/16
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 7; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 26 Abs. 2; ZPO § 882b;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 56/15

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 35/16

DRsp Nr. 2017/14957

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO).2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.3. Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind.