BGH - Beschluss vom 07.12.2009
AnwZ (B) 111/08
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; InsO § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Baden-Württemberg, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 17/08 (II)

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Fehlen einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

BGH, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 111/08

DRsp Nr. 2010/289

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Fehlen einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 9; InsO § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.