BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 160/09
Normen:
InsO § 4c Nr. 4;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 120
MDR 2010, 173
NJ 2010, 125
NZI 2009, 899
Rpfleger 2010, 153
ZInsO 2009, 2210
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 711/08
AG Hagen, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 101 IK 227/07

Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 160/09

DRsp Nr. 2009/25130

Widerruf einer Verfahrenskostenstundung mangels Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

Die Stundung der Kosten des Verfahrens kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der beschäftigungslose Schuldner sich nicht um eine Beschäftigung bemüht, wenn er nicht in der Lage ist, Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen, und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger somit nicht beeinträchtigt ist.

Tenor

Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2008 aufgehoben.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 4;

Gründe

I.