Der Schuldnerin wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 29. Dezember 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 15. August 2008 aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
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