FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2012
3 K 1201/11
Normen:
AO § 5; AO § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; AO § 218 Abs. 2; AO § 73; InsO § 94; InsO § 95; InsO § 41;

Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids ist Ermessensentscheidung Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit vor Verfahrenseröffnung entstandenen Haftungsforderungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 1201/11

DRsp Nr. 2013/14041

Widerruf eines begünstigenden Abrechnungsbescheids ist Ermessensentscheidung Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit vor Verfahrenseröffnung entstandenen Haftungsforderungen

1. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts bildet eine Ermessensentscheidung. 2. Der Steuerpflichtige ist in seinem subjektiven Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung verletzt, wenn das FA seinen Ermessenserwägungen einen wenn nicht teilweise unzutreffenden, so zumindest unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. 3. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheids, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedürfte. 4. Will das FA einen begünstigenden Abrechnungsbescheid nach § 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO widerrufen, muss es im Rahmen der Betätigung seines Ermessens zumindest berücksichtigen, dass es sich die Möglichkeit, mit derjenigen Forderung aufzurechnen, über die es in begünstigender Weise gegenüber dem Schuldner abgerechnet hat, nach Erlass des begünstigenden Abrechnungsbescheids selbst genommen hat.