Der Kl. hat als Konkursverwalter die Bezugsberechtigungen der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners aus einer für sie abgeschlossenen Gruppenlebensversicherung widerrufen und die Kündigung der Versicherung erklärt. Es handelte sich um widerrufliche Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebnisfall zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. Ein Teil der Arbeitnehmer war bei Konkurseröffnung bereits ausgeschieden und hatte unverfallbare Anwartschaften erworben. Auf diese entfiel ein Rückkaufswert in Höhe von 16.674,38 DM, den der Kl. von der Bekl. begehrt. Die Parteien streiten darüber, ob das Gesetz zur Besserung der betrieblichen Altersversorgung der Wirksamkeit der Kündigung des Kl. entgegensteht. ...
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