OLG Hamm - Urteil vom 21.04.1995
20 U 344/94
Normen:
KO § 17 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2, Abs. 3 ; VVG § 165 § 176 ;
Fundstellen:
BB 1995, 2239
BetrAV 1996, 90
DRsp IV(438)285a
KTS 1996, 116
NJW-RR 1996, 1311
OLGReport-Hamm 1996, 16
VersR 1996, 360
WM 1996, 1743
WiB 1996, 219
ZfS 1995, 385
r+s 1996, 242

Widerruf unverfallbarer Anwartschaften von Arbeitnehmern aus Lebensversicherungsverträgen durch Konkursverwalter

OLG Hamm, Urteil vom 21.04.1995 - Aktenzeichen 20 U 344/94

DRsp Nr. 1998/19404

Widerruf unverfallbarer Anwartschaften von Arbeitnehmern aus Lebensversicherungsverträgen durch Konkursverwalter

»Der Konkursverwalter kann eine zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung durch den Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer abgeschlossene widerrufliche Gruppen-Kapitallebensversicherung kündigen und die bestehenden Bezugsberechtigungen widerrufen. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer bereits unverfallbare Anwartschaften erworben haben.«

Normenkette:

KO § 17 ; BetrAVG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2, Abs. 3 ; VVG § 165 § 176 ;

Gründe (Auszug):

Der Kl. hat als Konkursverwalter die Bezugsberechtigungen der Arbeitnehmer des Gemeinschuldners aus einer für sie abgeschlossenen Gruppenlebensversicherung widerrufen und die Kündigung der Versicherung erklärt. Es handelte sich um widerrufliche Lebensversicherungen mit Kapitalzahlung im Todes- und Erlebnisfall zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung. Ein Teil der Arbeitnehmer war bei Konkurseröffnung bereits ausgeschieden und hatte unverfallbare Anwartschaften erworben. Auf diese entfiel ein Rückkaufswert in Höhe von 16.674,38 DM, den der Kl. von der Bekl. begehrt. Die Parteien streiten darüber, ob das Gesetz zur Besserung der betrieblichen Altersversorgung der Wirksamkeit der Kündigung des Kl. entgegensteht. ...