BGH - Beschluss vom 19.07.2012
IX ZB 250/11
Normen:
InsO § 250 Nr. 1; InsO § 251;
Fundstellen:
WM 2012, 1640
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 25/10
LG Potsdam, vom 26.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 519/10

Widerspruch gegen einen Insolvenzplan wegen Nichtberücksichtigung von Einnahmen des Schuldners im Insolvenzplan; Verpflichtung zur Erstellung eines Vergleichs zwischen der Rechtsposition des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans

BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen IX ZB 250/11

DRsp Nr. 2012/16244

Widerspruch gegen einen Insolvenzplan wegen Nichtberücksichtigung von Einnahmen des Schuldners im Insolvenzplan; Verpflichtung zur Erstellung eines Vergleichs zwischen der Rechtsposition des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. August 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 101.872 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 250 Nr. 1; InsO § 251;

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners ist am 24. Februar 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden; am 28. April 2010 ist Eigenverwaltung angeordnet worden. Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, der mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen worden ist. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubigerin), die Forderungen in Höhe von 101.872 € angemeldet und dem Plan nicht zugestimmt hat, hat beantragt, den Plan gemäß § 231 InsO zurückzuweisen und die Zustimmung zu diesem Plan zu versagen. Das Insolvenzgericht wies beide Anträge ab; die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos.