BGH - Beschluß vom 07.12.2006
IX ZB 257/05
Normen:
ZPO § 578 § 579 Nr. 4 ZPO ; InsO § 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 324
DStR 2007, 450
GmbHR 2007, 153
WM 2007, 229
ZIP 2007, 144
ZInsO 2007, 97
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 21189/04
AG München, vom 21.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 232 C 35061/04

Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens

BGH, Beschluß vom 07.12.2006 - Aktenzeichen IX ZB 257/05

DRsp Nr. 2007/358

Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens

»Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen einer GmbH wegen Fehlens eines gesetzlichen Vertreters.«

Normenkette:

ZPO § 578 § 579 Nr. 4 ZPO ; InsO § 4 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte beantragte am 29. Oktober 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Als Geschäftsführerin der Schuldnerin war zu diesem Zeitpunkt W. im Handelsregister eingetragen. Der weitere Beteiligte war (und ist) zugleich Gesellschafter der Schuldnerin und mit den übrigen Gesellschaftern zerstritten. Er hatte Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen den Gesellschafterbeschluss über die Bestellung der W. erhoben. Die Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 24. Juli 2002 stellte das Landgericht München I die Nichtigkeit des Beschlusses fest. Eine Nichtigkeitsklage gegen einen weiteren Gesellschafterbeschluss vom 13. November 2002 über die erneute Bestellung der W. hatte ebenfalls Erfolg (Urteil des LG München I vom 19. Februar 2003).