BGH - Beschluß vom 09.03.2006
IX ZA 13/04
Normen:
ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 114 ; InsO § 4 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10059/04
AG München, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1500 IN 2641/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX ZA 13/04

DRsp Nr. 2006/8530

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann einer bedürftigen Partei nur dann gewährt werden, wenn innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch zu den Akten gereicht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 575 Abs. 1 S. 1 § 114 ; InsO § 4 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger begehrt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. In den Vorinstanzen blieb er hiermit erfolglos. Der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss des Landgerichts ist dem Gläubiger am 17. Juli 2004 zugestellt worden. Mit am 21. Juli 2004 eingegangenem Antrag vom 19. Juli 2004 hat dieser für ein beabsichtigtes Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Antragsschrift verzeichneten Anlagen sind noch im Juli 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ist der Gläubiger aufgefordert worden, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist einzureichen. Nach erneuter Anforderung vom 23. August 2004 ist die Erklärung als Anlage zum Schreiben vom 26. August 2004 am 27. August 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen.