BGH - Beschluss vom 25.06.2009
IX ZB 222/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22/08
AG Waldshut-Tiengen, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 15/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung; Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX ZB 222/08

DRsp Nr. 2009/15990

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung; Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 3. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem Schuldner ist gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).