OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2016
1 O 44/16
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 6; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 291 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 123/15

Wiedererlangen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Gewerbetreibenden i.R.v. Sanierungsbemühungen; Gewerbeuntersagung aufgrund Privatinsolvenz

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2016 - Aktenzeichen 1 O 44/16

DRsp Nr. 2016/10652

Wiedererlangen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Gewerbetreibenden i.R.v. Sanierungsbemühungen; Gewerbeuntersagung aufgrund Privatinsolvenz

Der Stand der Sanierungsbemühungen muss plausibel machen, dass der Gewerbetreibende zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung konkrete Erfolgsaussichten hat, seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in einen überschaubaren Zeitraum wiederzuerlangen.

Normenkette:

GewO § 35 Abs. 1 S. 1; GewO § 35 Abs. 6; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; InsO § 291 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 8. März 2016 hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, wird nicht schlüssig in Frage gestellt.