Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern aus abgetretenem Recht das Honorar für eine zahnärztliche Behandlung der Beklagten zu 1 in Höhe von 9.020,84 DM. Sie macht geltend, sie habe den Honoraranspruch im Wege des Forderungskaufs und der Abtretung von dem behandelnden Zahnarzt Dr. Z. erworben. Dem Vorgang liegt eine Vereinbarung zugrunde, die die Klägerin, die früher als "F. Z. R. GmbH" firmierte, am 18. Mai 1988 mit Dr. Z. abgeschlossen hat und die u.a. folgende Bestimmungen enthält:
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