1.
Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der G.gesellschaftmbH (nachfolgend Schuldnerin) will nach Anfechtung einer Rechtshandlung die Gemeinde R. auf Zahlung von 90.745,00 DM in Anspruch nehmen.
Die Schuldnerin kaufte am 21.11.1994 (UR-Nr. 3354/94, Notarin S. in C.) von der Gemeinde R. ein noch zu vermessendes, etwa 2.450 mqm großes Teilstück aus dem im Grundbuch von R., Bl. 71 verzeichneten Flurstück 97/1 der Flur 1, Gemarkung R. Vor Zahlung des Kaufpreises an die Gemeinde R. verkaufte die Schuldnerin mit notariellem Vertrag vom 07.06.1995 (UR-Nr. 123/1995, Notar G. in L.) dieses Grundstücks an die G. S. GmbH für 122.500,00 DM. Ausweislich § 3 des notariellen Vertrages vom 07.06.1995 hatte die G. S. GmbH als Käuferin den Kaufpreis nach vier Wochen auf ein Anderkonto des amtierenden Notars zu überweisen. Ihn wiesen die Vertragsschließenden an, den Kaufpreis an die Schuldnerin bei Erfüllung folgender Bedingungen auszukehren:
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