BGH - Urteil vom 20.09.2012
IX ZR 208/11
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 172
DStR 2013, 12
DStR 2013, 50
MDR 2013, 121
NJW-RR 2013, 248
NZI 2013, 42
WM 2012, 2292
ZInsO 2013, 254
ZInsO 2013, 851
ZVI 2013, 25
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 546/10
LG Mönchengladbach, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 64/11

Wirksamkeit der Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen IX ZR 208/11

DRsp Nr. 2012/21986

Wirksamkeit der Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Abtretung künftiger Gehaltsansprüche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Monats der Verfahrenseröffnung auch insoweit wirksam, als die Ansprüche auf einem Dienstverhältnis beruhen, das erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen worden ist.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114 Abs. 1;

Tatbestand

Die beklagte Bank gewährte E. S. (fortan: Schuldnerin) im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten die pfändbaren Teile ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Außerdem wurde das kreditfinanzierte Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet.