Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. November 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die beklagte Bank gewährte E. S. (fortan: Schuldnerin) im Jahr 2005 ein Darlehen zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Zur Sicherung aller Ansprüche aus dem Darlehensvertrag trat die Schuldnerin der Beklagten die pfändbaren Teile ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen gegen den jeweiligen Arbeitgeber ab. Außerdem wurde das kreditfinanzierte Fahrzeug an die Beklagte sicherungsübereignet.
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