BGH - Beschluss vom 02.07.2009
IX ZR 171/08
Normen:
InsO § 95;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 287/07
LG Hamburg, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 403 O 162/06

Wirksamkeit der Aufrechnung gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 171/08

DRsp Nr. 2009/17489

Wirksamkeit der Aufrechnung gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung

Ein Unternehmer kann gem. § 95 InsO gegen eine erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforderung eines Vermittlers aufrechnen, wenn sie auf einem von dem Unternehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 195.526,93 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 95;

Gründe:

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1.

Die auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig. Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine branchenuntypische Individualvereinbarung.

2.

Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.

a)