SchlHOLG - Urteil vom 14.07.2016
7 U 125/15
Normen:
BGB § 320; BGB § 631; BGB § 641; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 28.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6/15

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers in der Insolvenz des Unternehmers

SchlHOLG, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 7 U 125/15

DRsp Nr. 2016/18258

Wirksamkeit der Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers in der Insolvenz des Unternehmers

1. Erst die erbrachte Werkleistung verschafft dem Besteller die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen. Der Besteller wird erst dann "etwas zur Masse schuldig", wenn eine werthaltige und durchsetzbare Werklohnforderung vorhanden ist.2. Eine individualvertragliche Fälligkeitsvereinbarung führt zwar bei einem Werkvertrag zu einer Abbedingung des § 641 BGB, nicht jedoch automatisch auch zu einem Ausschluss der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Werkunternehmers und damit der Einrede des nichterfüllten Vertrags. Orientierungssätze: Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO greift bei einem Werkvertrag auch im Fall einer individualvertraglichen Fälligkeitsvereinbarung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. August 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.662 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 320; BGB § 631; BGB § 641; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.