OLG Celle - Urteil vom 19.10.2011
9 U 86/11
Normen:
InsO § 100; KO § 132;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 17.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 106/10

Wirksamkeit der Gewährung von Unterhalt für die hinterbliebene Witwe des Kommanditisten einer GmbH & Co KG durch die Gläubigerversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft

OLG Celle, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 9 U 86/11

DRsp Nr. 2016/16301

Wirksamkeit der Gewährung von Unterhalt für die hinterbliebene Witwe des Kommanditisten einer GmbH & Co KG durch die Gläubigerversammlung in der Insolvenz der Gesellschaft

Die Gläubigerversammlung einer in Konkurs geratenen GmbH & Co KG kann der Witwe eines - an der Gesellschaft umfänglich beteiligten- Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gewesen ist, Unterhalt nicht wirksam gewähren. Mit derartigen - zudem noch unbefristeten und nicht von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemachten - Beschlüssen verlässt die Gläubigerversammlung den ihr gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 17. Mai 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 100; KO § 132;

Gründe:

I.