BGH - Beschluß vom 29.05.2008
IX ZB 51/07
Normen:
InsO § 94 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 52 ;
Fundstellen:
BB 2008, 1982
BGHReport 2008, 1044
BGHZ 177, 1
DZWIR 2008, 412
DÖV 2009, 44
MDR 2008, 1064
NJW 2008, 2705
NZI 2008, 479
NZS 2009, 392
WM 2008, 1408
ZIP 2008, 1334
ZInsO 2008, 742
ZVI 2008, 422
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 281/06
AG Bad Kreuznach, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 IK 81/06

Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen mehrerer Sozialleistungsträger untereinander in der Insolvenz des Leistungsberechtigten

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZB 51/07

DRsp Nr. 2008/13486

Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen mehrerer Sozialleistungsträger untereinander in der Insolvenz des Leistungsberechtigten

»Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.«

Normenkette:

InsO § 94 § 114 Abs. 2 ; SGB I § 52 ;

Gründe:

I. Der Schuldner stellte am 1. Juni 2006 einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und legte einen Schuldenbereinigungsplan vor, der für alle Gläubiger eine Befriedigungsquote von 20,58 % vorsieht. Die weitere Beteiligte sowie zwei andere Gläubiger haben dem Plan nicht zugestimmt.