BGH - Beschluß vom 20.03.2008
IX ZR 68/06
Normen:
InsO § 50 § 87 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 777
DZWIR 2008, 376
EWiR 2008, 471
MDR 2008, 824
NJW-RR 2008, 1074
NJW-Spezial 2008, 406
NZI 2008, 365
NotBZ 2008, 234
RVGreport 2009, 30
Rpfleger 2008, 440
StuB 2008, 773
WM 2008, 937
ZIP 2008, 884
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 224/05
LG Hamburg, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 288/04

Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung zur Löschung einer wertlosen Grundschuld durch den Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 20.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 68/06

DRsp Nr. 2008/10016

Wirksamkeit des Versprechens einer Gegenleistung für die Erteilung der Bewilligung zur Löschung einer wertlosen Grundschuld durch den Insolvenzverwalter

»Verspricht der Insolvenzverwalter dem durch eine offensichtlich wertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger gegen Erteilung der Löschungsbewilligung zusätzlich zu den übernommenen Löschungskosten eine Geldleistung, ist diese Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig.«

Normenkette:

InsO § 50 § 87 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, die ein Autohaus betrieb. Deren Betriebsgrundstück war u.a. mit einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 3,6 Mio. DM zugunsten der I. AG und einer nachrangigen Grundschuld in Höhe von 200.000 DM zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten belastet. Der Kläger führte den Betrieb der Schuldnerin fort und veräußerte das Grundstück einschließlich Inventar im Jahre 2004 unter dem Vorbehalt der Löschung der Grundschulden zu einem Kaufpreis von 470.000 EUR. Er forderte die Beklagte zur Abgabe der Löschungsbewilligung auf, welche diese an die Zahlung von 40.000 EUR knüpfte. Im März 2004 bewilligte die Beklagte die Löschung gegen Zahlung von 25.000 EUR. Der Kläger behielt sich die Rückforderung des Betrages vor. Die Vorinstanzen haben der Rückforderungsklage stattgegeben.