BGH - Urteil vom 13.03.2014
IX ZR 147/11
Normen:
InsO § 81; InsO § 129 Abs. 1; BGB § 812;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 308/09
OLG Schleswig, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 34/10

Wirksamkeit einer vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten

BGH, Urteil vom 13.03.2014 - Aktenzeichen IX ZR 147/11

DRsp Nr. 2014/7513

Wirksamkeit einer vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten

Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. September 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückgewiesen wurde, als diese beantragt hatte, den Beklagten zu verurteilen, an sie in ihrer Eigenschaft als Verwalterin über das Vermögen des Schuldners W. K. 15.000 € nebst Zinsen zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 81; InsO § 129 Abs. 1; BGB § 812;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt als Verwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des W. K. (nachfolgend: Schuldner) die Rückzahlung von 15.000 € zur Insolvenzmasse, die dem beklagten Amt (nachfolgend: Beklagter) über ein Notaranderkonto zur Erfüllung eines notariellen Grundstückskaufvertrages zugeflossen sind.

Dem liegt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgender Sachverhalt zugrunde: