BGH - Beschluss vom 20.03.2014
IX ZB 67/13
Normen:
InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 515
MDR 2014, 563
NJW-RR 2014, 740
NZI 2014, 565
NZI 2014, 6
WM 2014, 753
ZIP 2014, 796
ZInsO 2014, 777
ZVI 2014, 301
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 611 K 26/12
LG Neubrandenburg, vom 26.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 128/13

Wirksamkeit einer vor einem Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden Pfändung; Zulässigkeit einer abgesonderten Befriedigung eines Pfandgläubigers aus der gepfändeten Forderung; Rechtmäßigkeit eines Teilungsverfahrens bei Anordnung der Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag

BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen IX ZB 67/13

DRsp Nr. 2014/6056

Wirksamkeit einer vor einem Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden Pfändung; Zulässigkeit einer abgesonderten Befriedigung eines Pfandgläubigers aus der gepfändeten Forderung; Rechtmäßigkeit eines Teilungsverfahrens bei Anordnung der Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag

Hat ein Gläubiger den Anspruch des Schuldners auf Aufhebung der Gemeinschaft einschließlich des (künftigen) Anspruchs auf eine den Miteigentumsanteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des Versteigerungserlöses gepfändet, ist das von ihm eingeleitete Teilungsversteigerungsverfahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners auch dann nicht aufzuheben, wenn die Teilungsversteigerung weniger als einen Monat vor dem Insolvenzantrag angeordnet worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. August 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 30. Mai 2013 aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 88; BGB § 749 Abs. 1;

Gründe

I.