Wirksamkeit einer Vormerkung bei Eingang des Eintragungsantrags nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
BGH, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 100/03
DRsp Nr. 2005/4945
Wirksamkeit einer Vormerkung bei Eingang des Eintragungsantrags nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
»Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war.«