OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.08.2013
9 U 55/13
Normen:
§ 143 Abs. 1 InsO; § 164 BGB;
Fundstellen:
DStR 2014, 706
NZI 2014, 121
ZIP 2014, 530
Vorinstanzen:
LG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 312/12

Wirksamkeit eines mit Forderungsverzicht verbundenen durch den Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.08.2013 - Aktenzeichen 9 U 55/13

DRsp Nr. 2013/25805

Wirksamkeit eines mit Forderungsverzicht verbundenen durch den Insolvenzverwalter abgeschlossenen Vergleichs

1. Ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener Vergleich kann unwirksam sein, wenn er "insolvenzzweckwidrig" ist.2. Verzichtet der Insolvenzverwalter auf eine aus seiner Sicht eindeutig bestehende Forderung, ist dies nicht insolvenzzweckwidrig, wenn der Masse dadurch andere wirtschaftliche Vorteile zufließen, die der Insolvenzverwalter ohne den Forderungsverzicht nicht ohne weiteres hätte realisieren können.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 143 Abs. 1 InsO; § 164 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. GmbH in S.. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 01.09.2011 eröffnet.