Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.02.2010 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund mit dem zugrundeliegenden Verfahren für die Zeit ab 04.01.2008 aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
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