OLG Karlsruhe - Urteil vom 14.06.2016
8 U 44/15
Normen:
InsO § 129; InsO § 275 Abs. 1 S. 1; InsO § 270b; InsO § 270a Abs. 1 S. 2; InsO § 270 Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 81/14

Wirksamkeit vom Schuldner in der Eigenverwaltung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangener VerbindlichkeitenBegründung von Masseverbindlichkeiten im sogenannten SchutzschirmverfahrenInsolvenzanfechtung im Schutzschirmverfahren begründeter Masseverbindlichkeiten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 8 U 44/15

DRsp Nr. 2016/11588

Wirksamkeit vom Schuldner in der Eigenverwaltung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangener Verbindlichkeiten Begründung von Masseverbindlichkeiten im sogenannten Schutzschirmverfahren Insolvenzanfechtung im Schutzschirmverfahren begründeter Masseverbindlichkeiten

1. Eine vom Schuldner in der Eigenverwaltung ohne Zustimmung des Sachwalters eingegangene Verbindlichkeit, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, ist grundsätzlich wirksam.2. Ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner im so genannten Schutzschirmverfahren Masseverbindlichkeiten begründet, so werden sämtliche vom Schuldner begründeten Verbindlichkeiten im eröffneten Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeiten behandelt. Dies gilt grundsätzlich auch für so genannte Binnengeschäfte, wie etwa die Begründung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Vertretungsorgan des Schuldners.3. a) Die im Schutzschirmverfahren vom Schuldner begründeten Masseverbindlichkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Insolvenzanfechtung. b) Sie können jedoch nach den Grundsätzen über die Insolvenzzweckwidrigkeit, die auch für den in Eigenverwaltung handelnden Schuldner gelten, unwirksam sein.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13.02.2015 (13 O 81/14 KfH I) wird zurückgewiesen.

II. III. IV.