OLG Dresden - Urteil vom 19.01.1995
7 U 888/94
Normen:
GesO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KTS 1995, 435
ZIP 1995, 665
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 06 HKO 5717/93

Wirkung der Aufnahme einer Forderung in das Schlussverzeichnis bei Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

OLG Dresden, Urteil vom 19.01.1995 - Aktenzeichen 7 U 888/94

DRsp Nr. 1998/5104

Wirkung der Aufnahme einer Forderung in das Schlussverzeichnis bei Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle

1. § 11 Abs. 3 GesO a.F. regelte nur die örtliche, nicht aber die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Letztere richtet sich nach dem Streitwert (im Anschl. an OLG Dresden ZIP 1993, 1193).2. Eine Klage auf Feststellung einer Forderung zur Gesamtvollstreckungstabelle wird nicht durch die Aufnahme dieser Forderung in das Schlußverzeichnis erledigt. Erledigung tritt vielmehr nur dann ein, wenn der Verwalter gegenüber dem Gläubiger erklärt, daß er an dem Bestreiten der Forderung nicht mehr festhalte.

Normenkette:

GesO § 11 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1

ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.