Die Klägerin hat am 27.1.1994 Klage gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, auf Zahlung von 42.645,-- DM nebst Zinsen eingereicht. Am 9.8.1994 wurde durch das ... das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 26.7.1995 festgestellt, daß das Verfahren unterbrochen ist.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses.
II.
Die in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthafte Beschwerde, die im übrigen auch zulässig ist, ist nicht begründet.
1. Entgegen der früher herrschenden Ansicht vertritt der Bundesgerichtshof seit 1985 (BGHZ 95, 256 = NJW 1985, 2897) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH IPRax 1995,
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