OLG München - Urteil vom 24.01.1996
25 W 2281/95
Normen:
ZPO § 240 § 249 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 574
WM 1996, 1601
ZIP 1996, 385
Vorinstanzen:
8 HKO 1754/94 LG München I,

Wirkung der Unterbrechung durch Konkurseröffnung

OLG München, Urteil vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 25 W 2281/95

DRsp Nr. 1996/29250

Wirkung der Unterbrechung durch Konkurseröffnung

Auslandskonkursverfahren führt zur Unterbrechung des inländischen Rechtsstreits.

Normenkette:

ZPO § 240 § 249 ;

Gründe:

Die Klägerin hat am 27.1.1994 Klage gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft italienischen Rechts, auf Zahlung von 42.645,-- DM nebst Zinsen eingereicht. Am 9.8.1994 wurde durch das ... das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Das Landgericht hat daraufhin mit Beschluß vom 26.7.1995 festgestellt, daß das Verfahren unterbrochen ist.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung dieses Beschlusses.

II.

Die in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthafte Beschwerde, die im übrigen auch zulässig ist, ist nicht begründet.

1. Entgegen der früher herrschenden Ansicht vertritt der Bundesgerichtshof seit 1985 (BGHZ 95, 256 = NJW 1985, 2897) in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH IPRax 1995, 168) die Auffassung, daß auch ein im Ausland eröffnetes Konkursverfahren in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen und zu beachten ist. Dies ist heute im Schrifttum allgemeine Ansicht (vgl. etwa Kilger/Karsten Schmidt, KO 16. Aufl., § 237 Anm. 3d; MünchKomm/Ebenroth BGB 2. Aufl. nach Art. 10 EGBGB Rn. 352).