BGH - Beschluß vom 14.05.1998
IX ZR 256/96
Normen:
KO § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2177
BGHR KO § 164 Abs. 2 Vollstreckungstitel 1
DRsp IV(438)294b
InVo 1998, 245
KTS 1998, 591
MDR 1998, 982
NJW 1998, 2364
WM 1998, 1366
ZIP 1998, 1113
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt a.M.,

Wirkungen eines nicht rechtskräftigen Titels im Konkurs des Schuldners

BGH, Beschluß vom 14.05.1998 - Aktenzeichen IX ZR 256/96

DRsp Nr. 1998/15895

Wirkungen eines nicht rechtskräftigen Titels im Konkurs des Schuldners

»Ein noch nicht rechtskräftiger Titel, den der Gläubiger vor Konkurseröffnung für eine Forderung erlangt hat, deren Eintragung in die Konkurstabelle der Gemeinschuldner widerspricht, bleibt, solange der Widerspruch nicht beseitigt ist, für die nach Konkursbeendigung mögliche Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners bestehen. Will der Gemeinschuldner vermeiden, daß der Titel rechtskräftig wird, so kann und muß er innerhalb der nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger oder spätestens nach Aufhebung des Konkurses neu beginnenden Frist das zulässige Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen.«

Normenkette:

KO § 164 Abs. 2 ;

Gründe: