Wirkungserstreckung eines inländischen Insolvenzverfahrens im Ausland

Autor: Dorell

Universalitätsanspruch des deutschen Rechts

Das unter den Zuständigkeitsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 InsO im (deutschen) Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezieht sich gem. § 35 InsO auch auf das im Ausland belegene Vermögen des Schuldners (vgl. BGH v. 30.04.1992 – IX ZR 233/90). Ebenso bezieht sich ein nach § 21 InsO angeordnetes Verfügungsverbot auch auf ausländisches Vermögen (vgl. BGH v. 30.04.1992 – IX ZR 233/90 zu § 106 KO).

Anerkennung im Ausland

Dies gilt zunächst ungeachtet der Frage, ob die jeweilige ausländische Rechtsordnung das inländische Verfahren anerkennt. Auch ist insoweit unbeachtlich, ob bereits ein ausländisches Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Partikularinsolvenzverfahren

Eingeschränkt ist der Universalitätsanspruch des deutschen Rechts dann, wenn es sich bei dem inländischen Verfahren um ein Partikularinsolvenzverfahren handelt. In diesem Fall beziehen sich die Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung nur auf das im Inland belegene Vermögen (§ 354 Abs. 1 InsO; vgl. Teil 13/3).

Rechtsfolgen des inländischen Verfahrens

Inländisches Hauptverfahren

Die Rechtsfolgen eines deutschen (Haupt-)Insolvenzverfahrens bestimmen sich auch hinsichtlich der im Ausland befindlichen Vermögenswerte des Schuldners nach der InsO sowie der EGInsO (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 1 EuInsVO 2015; § 335 InsO), soweit im Anwendungsbereich der EuInsVO durch diese keine anderweitige Regelungen getroffen werden.