BAG - Urteil vom 21.02.2017
3 AZR 455/15
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 266; HGB § 274 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 120
BAGE 158, 165
BB 2017, 1011
DB 2017, 1152
DStR 2017, 1222
EzA BetrAVG § 16 Nr. 80
EzA-SD 2017, 8
NZA-RR 2018, 200
ZInsO 2017, 1960
Vorinstanzen:
LAG München, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 806/14
ArbG München, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6903/13

Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei BetriebsrentenüberprüfungBeurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei BetriebsrentenüberprüfungAblehnungsgrund für eine BetriebsrentenanpassungVorrang des deutschen Bilanzrechts vor internationalen Rechnungslegungen bei der BetriebsrentenüberprüfungBetriebsergebnis nach Steuern als maßgeblicher Beurteilungsfaktor bei der BetriebsrentenüberpüfungTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 348/14 v. 08.12.2015, 3 AZR 952/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 441/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 227/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 854/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 51/12 v. 15.04.2014

BAG, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen 3 AZR 455/15

DRsp Nr. 2017/5104

Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei Betriebsrentenüberprüfung Beurteilungszeitpunkt für die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei Betriebsrentenüberprüfung Ablehnungsgrund für eine Betriebsrentenanpassung Vorrang des deutschen Bilanzrechts vor internationalen Rechnungslegungen bei der Betriebsrentenüberprüfung Betriebsergebnis nach Steuern als maßgeblicher Beurteilungsfaktor bei der Betriebsrentenüberpüfung Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 3 AZR 348/14 v. 08.12.2015, 3 AZR 952/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 441/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 227/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 854/12 v. 02.09.2014, 3 AZR 51/12 v. 15.04.2014

Für die Beurteilung der künftigen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens im Rahmen einer nach § 16 Abs. 1 BetrAVG anzustellenden Prognose sind die in der Bilanz ausgewiesenen aktiven latenten Steuern iSv. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB nicht geeignet. Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitgeber darf eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ablehnen, wenn aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage das Unternehmen durch die Anpassung übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und die voraussichtliche Eigenkapitalausstattung an.