OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2005
III-2 Ss 32/05 - 18/05 III
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 7b ;
Fundstellen:
StV 2007, 38

Wirtschaftsstrafrecht: Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 17 Abs. 2 InsO, Voraussetzungen für die Annahme unterlassener Bilanzierung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen III-2 Ss 32/05 - 18/05 III

DRsp Nr. 2006/2996

Wirtschaftsstrafrecht: Zahlungsunfähigkeit i.S. von § 17 Abs. 2 InsO, Voraussetzungen für die Annahme unterlassener Bilanzierung

1. Für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) im strafrechtlichen Urteil bedarf es grundsätzlich einer stichtagsbezogenen Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten sowie der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel. Im Einzelfall kann auch die Mitteilung wirtschaftskriminalistischer Beweisanzeichen (z. B. Häufung von Wechsel- und Scheckprotesten, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der eidesstattlichen Versicherung) genügen, sofern diese den sicheren Schluss auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben.2. Die Strafbarkeit wegen unterlassener Bilanzierung (§ 283 Abs. 1 Nr. 7b oder § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) setzt voraus, dass der Täter die Bilanz entweder selbst hätte aufstellen können oder zumindest finanziell in der Lage gewesen wäre, die hierfür erforderlichen Arbeiten in Auftrag zu geben (BGH NStZ 03, 546, 548; Tröndle/Fischer, aaO, § 283 Rdn. 29a). Hierzu sind - insbesondere bei Gesellschaften, die sich gegebenenfalls zum fraglichen Zeitpunkt in der Krise befanden - konkrete Feststellungen zu treffen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 ; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 7b ;

Gründe: