OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.08.2003
I-6 U 36/99
Normen:
GesO § 10 Abs. 2 ; GesO § 14 Abs. 1 ; GmbHG § 32 Abs. 1 ; GmbHG § 32a ; GmbHG § 64 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.12.1998

Zahlungen nach Konkursreife einer GmbH; Erstellung der Überschuldungsbilanz; Passivierungspflicht für eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen I-6 U 36/99

DRsp Nr. 2004/2650

Zahlungen nach Konkursreife einer GmbH; Erstellung der Überschuldungsbilanz; Passivierungspflicht für eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen

1. § 64 Abs. 2 GmbHG begründet einen Ersatzanspruch eigener Art. der GmbH gegen den Geschäftsführer, der keinen Schaden der Gesellschaft voraussetzt, sondern die Gläubigergemeinschaft vor Schmälerungen der Konkursmasse schützt, die durch Zahlungen nach Konkursreife bewirkt werden. Dies gilt nur nicht für solche Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.2. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß bei der Erstellung einer Überschuldungs-Bilanz für eine GmbH auch eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen grundsätzlich zu passivieren sind.3. Der Senat hat sich ferner der herrschenden Auffassung angeschlossen und hält daran auch weiterhin fest, daß eine Passivierungspflicht bei kapitalersetzenden Gesellschafterleistungen erst dann entfällt, wenn die Gesellschaft und die Gesellschafter bezüglich der Gesellschafterforderung einen sogenannten Rangrücktritt mit der Wirkung vereinbart haben, daß die Forderung nur aus Jahresüberschüssen, aus Liquiditätsüberschüssen oder aus sonstigem Aktivvermögen der Gesellschaft beglichen werden soll.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 2 ; GesO § 14 Abs. 1 ;