Die Klägerin erwarb mit Aktienkauf- und Übertragungsvertrag vom 30. Dezember 1996 von der A. AG knapp 75 % der Gesellschaftsanteile an der W. AG (fortan: W & F). Rechtsnachfolgerin der Verkäuferin ist die AG. AG (fortan: Schuldnerin).
Die W & F bzw. deren Tochtergesellschaften sind Generalmieter von vier Immobilien in Berlin, Leipzig und Erfurt. Die an die Vermieter zu zahlenden Garantiemieten übersteigen die Einnahmen aus der Weitervermietung erheblich. Weil die Klägerin die damit verbundenen Risiken scheute, übernahm die M. GmbH (M., später zur M. mbH umgewandelt), eine Tochtergesellschaft der Schuldnerin, gegenüber der W & F und deren Tochtergesellschaften die Zahlungsverpflichtungen aus den General-Mietverträgen. Im Hinblick auf diese Vereinbarung regelten die Klägerin und die Schuldnerin in § 10.1 des Aktienkauf- und Übertragungsvertrags Folgendes:
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