LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2005
6 Ta 35/05
Normen:
InsO § 87 § 174 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 118 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2885/04

Zeitliche Begrenzung der Prozesskostenhilfe bei Insolvenz nach Erhebung der Leistungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 35/05

DRsp Nr. 2005/9530

Zeitliche Begrenzung der Prozesskostenhilfe bei Insolvenz nach Erhebung der Leistungsklage

Nach Bekannt werden der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr für eine Leistungsklage gegeben, da nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden ist.

Normenkette:

InsO § 87 § 174 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 118 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

1.

Mit der Klageschrift, welche am 08.11.2004 beim Gericht eingereicht und am 11.11.2004 an die Beklagte geschickt wurde, hat der Kläger die Zahlung seines Augustlohnes in Höhe von 2.040,-- EUR brutto gefordert, die zwar abgerechnet, jedoch nicht gezahlt waren.

Zugleich hat der Kläger beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C zu bewilligen. Hierbei hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Datum 24.10.2004 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 10.12.2004 wurde mitgeteilt, dass über das Vermögen des Arbeitgebers am 16.11.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2005 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden sei und eine Leistungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.