BGH - Beschluss vom 22.10.2009
IX ZB 49/09
Normen:
InsO § 190 Abs. 1; InsO § 197 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 15/08
AG Gifhorn, vom 30.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 106/07

Zeitliche Grenzen einer Änderung oder Berichtigung der Insolvenztabelle

BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen IX ZB 49/09

DRsp Nr. 2009/25132

Zeitliche Grenzen einer Änderung oder Berichtigung der Insolvenztabelle

1. Hat ein Insolvenzgläubiger vor der Insolvenz einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, so lebt dieser nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht wieder auf, wenn die Restschuldbefreiung die zu vollstreckende Forderung erfasst. 2. Meldet der Gläubiger in der irrigen Auffassung, ihm stehe ein Absonderungsrecht zu, die Forderung zum Ausfall an und wird dies in der Tabelle festgestellt, so ist die Tabelle unrichtig. Diese Unrichtigkeit kann ohne Einhaltung der Fristen der §§ 189, 190 InsO vom Insolvenzverwalter berichtigt werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 28. Januar 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn - Insolvenzgericht -vom 30. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 190 Abs. 1; InsO § 197 Abs. 1;

Gründe

I.