BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 226/06
Normen:
InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 157/06
AG Duisburg, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IK 33/03

Zeitpunkt der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 226/06

DRsp Nr. 2010/28

Zeitpunkt der Antragstellung auf Versagung der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; InsO § 290 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht.