BGH - Beschluss vom 13.02.2014
IX ZB 23/13
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; InsO § 300;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1008
DStR 2014, 12
DStR 2014, 1557
MDR 2014, 566
NJW-RR 2014, 616
NZI 2014, 312
NZI 2014, 5
ZIP 2014, 25
ZInsO 2014, 603
ZVI 2014, 147
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 07.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 513 IN 11/04
LG Düsseldorf, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 14/13

Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - Aktenzeichen IX ZB 23/13

DRsp Nr. 2014/4694

Zeitpunkt des Entfalls des Insolvenzbeschlags für den Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung im andauernden Insolvenzverfahren entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung, auch wenn er von dieser nicht erfasst wäre.

Tenor

Dem weiteren Beteiligten wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Zahlungen aus dem verwalteten Vermögen bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Prof. Raeschke-Kessler LL.M. beigeordnet.

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. November 2012 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 7. Januar 2013 teilweise abgeändert.

Die Nachtragsverteilung wird hinsichtlich der Geltendmachung etwaiger Steuererstattungsansprüche aus Lohn- und Einkommensteuer und Solidaritätsbeiträgen des Schuldners für die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 gegen das zuständige Finanzamt angeordnet.

Der weitergehende Antrag des weiteren Beteiligten - betreffend die Erstattungsansprüche für die Veranlagungsjahre 2011 und 2012 - wird abgelehnt.

Der weitere Beteiligte trägt die Kosten beider Rechtsmittel.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § Abs. ;