VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.08.2016
2 S 279/16
Normen:
InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2016, 8
NZI 2016, 918
ZIP 2016, 2380
ZInsO 2016, 2261
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2109/14

Zeitpunkt des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich eines rechtswidrigen Gebührenbescheids; Vollstreckung aus Vergleichen bzgl. Festsetzung von Luftsicherheitsgebühren pro Fluggast

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen 2 S 279/16

DRsp Nr. 2016/15789

Zeitpunkt des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich eines rechtswidrigen Gebührenbescheids; Vollstreckung aus Vergleichen bzgl. Festsetzung von Luftsicherheitsgebühren pro Fluggast

Zur Frage des Zeitpunkts des Entstehens eines Rückforderungsanspruchs hinsichtlich eines rechtswidrigen Gebührenbescheids.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 13. Januar 2016 - 8 K 2109/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.625,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 94; InsO § 95 Abs. 1 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.