LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2003
12 Sa 568/03
Normen:
GewO § 109 ; InsO § 21 ; InsO § 22 ; InsO § 35 ; InsO § 55 ; InsO § 108 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 7286/02

Zeugnis; Zeugnisanspruch, Insolvenz

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 568/03

DRsp Nr. 2004/17875

Zeugnis; Zeugnisanspruch, Insolvenz

»Ein ehemaliger Arbeitnehmer des Schuldners, dessen Arbeitsverhältnis vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete, kann den Insolvenzverwalter nur dann auf Erteilung eines Zeugnisses in Anspruch nehmen, wenn dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt war und die Stellung eines "starken" Insolvenzverwalters im Sinne der §§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1, 22 Abs. 1, 2 InsO hatte.«

Normenkette:

GewO § 109 ; InsO § 21 ; InsO § 22 ; InsO § 35 ; InsO § 55 ; InsO § 108 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, über einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

Der Kläger war seit 17. September 2001 als Sales-Manager für die Schuldnerin zu einer Bruttomonatsvergütung von 6.937,58 EUR tätig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluss vom 11. April 2002 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin an. Ziffer 3 des Beschlusses hat folgenden Wortlaut:

"Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.