OLG Brandenburg - Urteil vom 22.01.2003
4 U 17/02
Normen:
EGBGB Art. 233 § 12 ; EGBGB Art. 233 § 13 I ; EGBGB Art. 233 § 14 ; AnfG § 2 (a.F.) ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 7 Abs. 1 ; AnfG § 12 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ; BGB § 419 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 18 O 489/98 - 14.07.1999,

Zu den Voraussetzungen für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB a. F. sowie der Anfechtung einer Grundstücksübertragung gem. § 3 Abs. 1 AnfG

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 17/02

DRsp Nr. 2004/6657

Zu den Voraussetzungen für eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB a. F. sowie der Anfechtung einer Grundstücksübertragung gem. § 3 Abs. 1 AnfG

1. Eine Vermögensübernahme im Sinne des § 419 Abs. 1 BGB a. F. setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht voraus, dass das Vermögen des Übertragenden in seiner Gesamtheit übernommen wird. Es genügt vielmehr die Übertragung von Gegenständen, die im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers ausmachen. 2. Die Anfechtung einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG scheidet aus, wenn zwar der Benachteiligungsvorsatz des übertragenden Schuldners zu bejahen ist, nicht aber die diesbezügliche Kenntnis des Empfängers.

Normenkette:

EGBGB Art. 233 § 12 ; EGBGB Art. 233 § 13 I ; EGBGB Art. 233 § 14 ; AnfG § 2 (a.F.) ; AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; AnfG § 7 Abs. 1 ; AnfG § 12 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) ; AnfG § 20 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ; BGB § 419 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Das klagende Land begehrt von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück.