BAG - Beschluß vom 18.07.2005
3 AZB 65/04
Normen:
ZPO § 89 § 91 § 92 § 97 § 99 § 240 § 249 § 516 ; InsO § 117 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2032
NJW 2006, 461
NZA 2005, 1076
NZI 2005, 643
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 68/04
ArbG Mannheim, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 17/04

Zulässige Beschwerde gegen Kostenentscheidung zulasten unbeteiligter Personen - unzulässige Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt bei Erlöschen der Prozessvollmacht infolge Insolvenzeröffnung - Kostentragungspflicht der Prozessbevollmächtigten

BAG, Beschluß vom 18.07.2005 - Aktenzeichen 3 AZB 65/04

DRsp Nr. 2005/13168

Zulässige Beschwerde gegen Kostenentscheidung zulasten unbeteiligter Personen - unzulässige Berufungseinlegung durch Rechtsanwalt bei Erlöschen der Prozessvollmacht infolge Insolvenzeröffnung - Kostentragungspflicht der Prozessbevollmächtigten

Orientierungssätze: 1. Hat das Landesarbeitsgericht einer nicht am Verfahren beteiligten Person - hier der Prozessbevollmächtigten - die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nicht entgegen, dass die Entscheidung in der Hauptsache nicht angegriffen wird. § 99 ZPO ist nicht anwendbar. 2. Die Unterbrechung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Insolvenz (§ 240 ZPO) hindert nicht, dass eine Entscheidung über die prozessualen Auswirkungen der Insolvenzeröffnung getroffen wird. 3. Legt ein Rechtsanwalt namens der Insolvenzschuldnerin nach der Insolvenzeröffnung gegen ein Urteil Berufung ein, so ist diese Berufung unzulässig. Das folgt daraus, dass das gerichtliche Verfahren in derartigen Fällen unterbrochen ist (§ 240 ZPO) und die Prozessvollmacht erlischt (§ 117 Abs. 1 InsO). 4. Durch eine derartige Berufungseinlegung wird der Insolvenzschuldner Prozesspartei des Berufungsverfahrens. Der Prozessbevollmächtigte kann die offensichtlich unzulässige Berufung im eigenen Namen zurücknehmen. Das gilt auch während des Laufes des Insolvenzverfahrens.