LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 26.10.2011
L 1 AR 5/11 B
Normen:
GVG § 17a; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 185; InsO § 302 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50; SGB XII; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 74 AR 32/11

Zulässiger Rechtsweg bei der Klage eines Sozialhilfeträgers auf Feststellung einer Forderung gegen einen Leistungsbezieher zur Vermeidung der Restschuldbefreiung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2011 - Aktenzeichen L 1 AR 5/11 B

DRsp Nr. 2012/1629

Zulässiger Rechtsweg bei der Klage eines Sozialhilfeträgers auf Feststellung einer Forderung gegen einen Leistungsbezieher zur Vermeidung der Restschuldbefreiung

Die Klage auf Feststellung, dass ein Sozialhilferücknahme- und -rückforderungsbescheid auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO beruhe und die Forderung deshalb von der Restschuldbefreiung auszunehmen sei, ist eine sozialhilferechtliche Streitigkeit nach § 185 InsO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG.

Die Klage auf Feststellung, dass ein Sozialhilferücknahme- und -rückforderungsbescheid auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne der §§ 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO beruhe und die Forderung deshalb von der Restschuldbefreiung auszunehmen sei, ist eine sozialhilferechtliche Streitigkeit nach § 185 InsO in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird zugelassen

Normenkette:

GVG § 17a; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 185; InsO § 302 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50; SGB XII; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe: