AG Göttingen, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 74 IN 130/05
DRsp Nr. 2005/19794
Zulässiger Zweitantrag
1. Stellt der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstverfahren, fehlt es nach Abschluss des Erstverfahrens für die Durchführung eines erneuten Verfahrens unter Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages nicht am Rechtschutzbedürfnis (a. A. LG Koblenz ZInsO 2004, 679 = NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91)2. Ist das Erstverfahren gemäß § 207InsO mangels Masse eingestellt worden, kann das Zweitverfahren sofort eröffnet werden, ohne das ein Gutachten eingeholt wird oder der Schuldner weitere Angaben zu seinem Vermögensverhältnissen macht.