AG Göttingen - Beschluss vom 27.04.2005
74 IN 130/05
Normen:
InsO § 4a Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 290 ;
Fundstellen:
NZI 2005, 398
Rpfleger 2005, 563
ZInsO 2005, 615
ZVI 2005, 278

Zulässiger Zweitantrag

AG Göttingen, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 74 IN 130/05

DRsp Nr. 2005/19794

Zulässiger Zweitantrag

1. Stellt der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstverfahren, fehlt es nach Abschluss des Erstverfahrens für die Durchführung eines erneuten Verfahrens unter Stellung eines Restschuldbefreiungsantrages nicht am Rechtschutzbedürfnis (a. A. LG Koblenz ZInsO 2004, 679 = NZI 2004, 679 = ZVI 2005, 91) 2. Ist das Erstverfahren gemäß § 207 InsO mangels Masse eingestellt worden, kann das Zweitverfahren sofort eröffnet werden, ohne das ein Gutachten eingeholt wird oder der Schuldner weitere Angaben zu seinem Vermögensverhältnissen macht.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1 § 14 Abs. 1 § 290 ;

Gründe: