OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.08.2016
I-3 VA 2/15
Normen:
EGGVG § 23; EGGVG § 28 Abs. 1 S. 4; FamFG § 8 Nr. 3; InsO § 270b;
Fundstellen:
ZIP 2016, 2234
ZInsO 2016, 2255

Zulässigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum vorläufigen Sachwalter gem. § 270b InsO durch den vom Schuldner vorgeschlagenen, jedoch nicht berücksichtigten KonkurrentenZulässigkeit eines gegen die Insolvenzrichterin gerichteten Antrags

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - Aktenzeichen I-3 VA 2/15

DRsp Nr. 2016/17369

Zulässigkeit der Anfechtung der Bestellung eines Rechtsanwalts zum vorläufigen Sachwalter gem. § 270b InsO durch den vom Schuldner vorgeschlagenen, jedoch nicht berücksichtigten Konkurrenten Zulässigkeit eines gegen die Insolvenzrichterin gerichteten Antrags

1. Die Anfechtung der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters gem. § 270b InsO durch den nicht zum Zuge gekommenen Prätendenten ist unzulässig. 2. Der Antrag wäre in Nordrhein-Westfalen auch nicht gegen die Insolvenzrichterin selbst, sondern gegen das Amtsgericht, vertreten durch den Direktor zu richten gewesen.

Tenor

Die Anträge des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.

Wert des Streitgegenstandes: 10.000 €

Normenkette:

EGGVG § 23; EGGVG § 28 Abs. 1 S. 4; FamFG § 8 Nr. 3; InsO § 270b;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 16. Jan. 2015 hat die Schuldnerin beim AG Wuppertal - Insolvenzgericht - 145 IN 39/15 - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in vorläufiger Eigenverwaltung gestellt und beantragt, den Beteiligten zu 1 zum vorläufigen Sachwalter zu bestellen.

Die Beteiligte zu 2 hat als zuständige Richterin des Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 19. Jan. 2015 einen anderen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Der Vorgeschlagene sei für die Übernahme des Amtes offensichtlich ungeeignet. Dazu ist in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

1. 2. 3.