OLG Dresden - Beschluss vom 21.10.2002
14 W 1257/02
Normen:
UWG § 6 § 7 § 8 ;
Fundstellen:
wrp 2003, 103

Zulässigkeit der Ankündigung eines Konkurs-Waren-Verkaufs

OLG Dresden, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 14 W 1257/02

DRsp Nr. 2005/13612

Zulässigkeit der Ankündigung eines "Konkurs-Waren-Verkaufs"

Kündigt der Insolvenzverwalter einen "Konkurs-Waren-Verkauf" an, so liegt ein Verstoß gegen § 6 UWG dann vor, wenn in erheblichem Umfang neu beschaffte Waren veräußert werden.

Normenkette:

UWG § 6 § 7 § 8 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Für die Entscheidung gegen den Beschluss, der durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen anstelle der Kammer als Prozessgericht getroffen wurde, ist beim Beschwerdegericht nicht der Einzelrichter, sondern der Senat zuständig (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2002, 1962).

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses hatte die Klägerin einen Anspruch darauf, vom Beklagten die Unterlassung der Ankündigung eines "Konkurs-Waren-Verkaufs" verlangen zu können, sofern Waren veräußert wurden, die auf Bestellung des Beklagten zur Durchführung der Verkaufsveranstaltung unmittelbar vom Hersteller angeliefert wurden.

Die auf § 6 UWG und § 35 InsO gestützten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.