Die sofortige Beschwerde ist nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässig. Für die Entscheidung gegen den Beschluss, der durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen anstelle der Kammer als Prozessgericht getroffen wurde, ist beim Beschwerdegericht nicht der Einzelrichter, sondern der Senat zuständig (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2002,
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses hatte die Klägerin einen Anspruch darauf, vom Beklagten die Unterlassung der Ankündigung eines "Konkurs-Waren-Verkaufs" verlangen zu können, sofern Waren veräußert wurden, die auf Bestellung des Beklagten zur Durchführung der Verkaufsveranstaltung unmittelbar vom Hersteller angeliefert wurden.
Die auf §
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