BGH, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen IX ZR 256/93
DRsp Nr. 1995/5391
Zulässigkeit der Aufrechnung im Konkurs
»Hat der Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung die ihm aufgrund eines gegenseitigen Vertrages obliegende Leistung teilweise erbracht, so wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt; der Vertragsgegner kann gegen diesen Anspruch mit vorkonkurslichen Forderungen aufrechnen (Einschränkung von BGHZ 116, 156).«
Normenkette:
KO §§ 17, 55 Satz 1 Nr. 1 ;
Tatbestand:
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