BGH - Urteil vom 22.09.2005
VII ZR 117/03
Normen:
InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 61
BGHZ 164, 159
DB 2006, 45
InVo 2006, 17
MDR 2006, 293
NJW 2005, 3574
NZBau 2005, 685
NZI 2005, 672
WM 2005, 2143
ZIP 2005, 1972
ZIV 2005, 600
ZInsO 2005, 1164
ZfbR 2006, 32
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 25.03.2003
LG Weiden,

Zulässigkeit der Aufrechung mit Mängelbeseitigungsaufwendungen in der Insolvenz des Auftragnehmers

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - Aktenzeichen VII ZR 117/03

DRsp Nr. 2005/18305

Zulässigkeit der Aufrechung mit Mängelbeseitigungsaufwendungen in der Insolvenz des Auftragnehmers

»§ 95 Abs. 1 Satz 3 InsO schließt die Aufrechnung des Insolvenzgläubigers mit einem während des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gegen den vorher fällig gewordenen Werklohnanspruch des Insolvenzschuldners nicht aus.«

Normenkette:

InsO § 95 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. KG, verlangt restlichen Werklohn. Die Beklagte verlangt widerklagend die Herausgabe einer zur Sicherung des Werklohnanspruchs übergebenen Bürgschaft.

Die B. KG hatte als Subunternehmerin der Beklagten Sonnenschutzlamellen an einer Fassade anzubringen. Die VOB/B ist vereinbart. Während der Bauausführung ergaben sich Unstimmigkeiten wegen Verzögerungen sowie der damit zusammenhängenden Frage, welche Vorleistungen die Beklagte zu erbringen habe. Schließlich kündigte die Beklagte aus wichtigem Grund mit Schreiben vom 3. August 2000 und ließ die restlichen Arbeiten durch ein anderes Unternehmen fertig stellen.

Mit Rechnungen Nr. 44660 und 44661 vom 25. August 2000 erteilte die B. KG Schlussrechnung. Anfang Februar 2001 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden.