BGH - Urteil vom 20.06.2002
IX ZR 177/99
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1 ; KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 102
BKR 2002, 787
DZWIR 2003, 160
InVo 2002, 489
KTS 2002, 717
MDR 2002, 1270
MDR 2002, 1270
NJW-RR 2002, 1419
NZBau 2002, 564
WM 2002, 1690
WM 2002, 1690
ZIP 2002, 1408
ZInsO 2002, 721
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß; Inkongruenz einer bargeldlosen Überweisung des Gemeinschuldners; Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen in der Krise

BGH, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen IX ZR 177/99

DRsp Nr. 2002/9955

Zulässigkeit der Behauptung einer nur vermuteten Tatsache im Anfechtungsprozeß; Inkongruenz einer bargeldlosen Überweisung des Gemeinschuldners; Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen in der Krise

»1. Die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache durch den Konkursverwalter ist auch im Anfechtungsprozeß zulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts bestehen. Diese können sich auch aus unstreitigen oder unter Beweis gestellten Indizien ergeben. 2. Eine bargeldlose Überweisung des Gemeinschuldners ist inkongruent, wenn der Gläubiger zu dem Zeitpunkt, in dem sein Anspruch gegen das Kreditinstitut auf Gutschrift des Geldeinganges entsteht, keine durchsetzbare Forderung gegen den Gemeinschuldner hat (Ergänzung von BGHZ 118, 171, 176 f.). 3. Zur Inkongruenz der Erfüllung von Abschlagsforderungen durch den späteren Gemeinschuldner während seiner wirtschaftlichen Krise.«

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1 ; KO § 30 Nr. 1 Fall 2, Nr. 2 ; VOB/B § 16 Nr. 1 ;

Tatbestand: