BGH - Beschluß vom 17.07.2008
IX ZB 225/07
Normen:
InsO § 34 Abs. 2 § 26 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1242
DZWIR 2008, 527
MDR 2008, 1180
NZI 2008, 557
WM 2008, 1752
ZIP 2008, 1793
ZInsO 2008, 859
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 866/07
AG Leipzig, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 405 N 546/07

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinen Antrag

BGH, Beschluß vom 17.07.2008 - Aktenzeichen IX ZB 225/07

DRsp Nr. 2008/15181

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf seinen Antrag

»Wird auf Antrag des Schuldners über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzulässig, wenn sie auf die Rüge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gestützt wird.«

Normenkette:

InsO § 34 Abs. 2 § 26 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, beantragte am 12. Februar 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der von dem Amtsgericht als Gutachter eingesetzte Rechtsanwalt Dr. S. empfahl die Eröffnung des Verfahrens, weil die Schuldnerin sowohl zahlungsunfähig als auch überschuldet sei und das vorhandene Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreiche.

Durch Beschluss vom 2. Juli 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Antrag sei mangels einer kostendeckenden Masse abzuweisen. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, die Insolvenzeröffnung aufzuheben, weiter.