BGH - Beschluss vom 09.02.2012
IX ZB 248/11
Normen:
InsO § 26; InsO § 34 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 762
DZWIR 2012, 351
MDR 2012, 492
NZI 2012, 318
WM 2012, 525
ZIP 2012, 998
ZInsO 2012, 504
ZVI 2012, 102
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 160 IN 76/11
LG Essen, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 353/11

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stellen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger und auch durch den Schuldner

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen IX ZB 248/11

DRsp Nr. 2012/4436

Zulässigkeit der Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Stellen eines Insolvenzantrags durch einen Gläubiger und auch durch den Schuldner

Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. August 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 26; InsO § 34 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.