OLG Hamburg - Urteil vom 07.06.2005
9 U 167/03
Normen:
ZPO § 240 § 249 § 538 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2005, 765
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 380/98

Zulässigkeit der Beschwerde gegen das Weiterbetreiben des Rechtsstreits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Hamburg, Urteil vom 07.06.2005 - Aktenzeichen 9 U 167/03

DRsp Nr. 2006/29113

Zulässigkeit der Beschwerde gegen das Weiterbetreiben des Rechtsstreits nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Der Insolvenzschuldner selbst ist befugt, einen Rechtsstreit, in dem das Gericht unter Nichtbeachtung der Unterbrechung des Verfahrens aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Urteil erlassen hat, dieses mit der Berufung anzufechten. 2. Das Urteil ist in der Berufung in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurück zu verweisen.

Normenkette:

ZPO § 240 § 249 § 538 Abs. 2 ;

Gründe: